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   VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955   

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VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955 (https://dejure.org/2023,4736)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.02.2023 - 19 CE 22.1955 (https://dejure.org/2023,4736)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Februar 2023 - 19 CE 22.1955 (https://dejure.org/2023,4736)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 25b, § 36 Abs. 2, § 60a Abs. 2 Satz 1, § 104c; GG Art. 6
    Nachholung eines Visumverfahrens eines nicht sorgeberechtigten sonstigen Familienangehörigen zur Familienzusammenführung mit seinem minderjährigen Kind

  • rewis.io

    Zumutbarkeit Nachholung, Visumverfahren, Mitwirkungsverweigerung, Reisefähigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955
    Es ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, B.v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - juris Rn. 7 m.w.N., B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45).

    Die Belange des Elternteils und des Kindes sind dabei umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 juris Rn. 43; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2a, Rn. 47 m.w.N.).

    Von einer Prognose der Trennungszeit kann abgesehen werden, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und seinem Kind die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann (BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris; B.v. 27.8.2003 - 2 BvR 1064/03 - juris Rn. 6 f.) oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52).

    Einfachrechtliche Unwägbarkeiten bzw. Ungewissheiten über den Ausgang des Visumverfahrens (im vom Bundesverfassungsgericht zugrundeliegenden Fall die "hohen Hürden" nach § 36 Abs. 2 AufenthG) müssen ebenso Eingang in die anzustellende Prognose finden (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 51; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53 ff.) wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 59).

    Zudem würde es die Erkenntnisfähigkeit von Behörden und Gerichten überfordern, bei der Prognose über die Dauer des Visumverfahrens und der damit verbundenen Trennung des Ausländers von seinem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Kind eine präzise Vorstellung davon zu entwickeln, mit welcher Trennungszeit tatsächlich im Falle der Duldungsversagung zu rechnen wäre, wenn der Ausländer nicht das in seiner Sphäre Liegende beiträgt, um das Verfahren zu betreiben und zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 59).

    Im Rahmen der Prognose der voraussichtlichen tatsächlichen Trennungszeit ist darüber hinaus wegen des erforderlichen Antrags auf Erteilung eines Visums die Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung ebenso zu berücksichtigen (BVerfG B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 60) wie ein möglicherweise infolge der Abschiebung eintretendes Einreise- und Aufenthaltsverbot.

    Die Folgen einer vorübergehenden Trennung haben im Rahmen der Abwägungsentscheidung jedoch insbesondere ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48).

    Zulasten des Ausländers können sich in der Abwägungsentscheidung auswirken, dass er Einfluss darauf hat, rechtzeitig einen Termin bei der Auslandsvertretung zu vereinbaren, die Vorabzustimmung zu erreichen und durch freiwillige Ausreise dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu entgehen bzw. auf dessen Verkürzung nach § 11 Abs. 4 AufenthG hinzuwirken (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 61).

    Nach diesen Maßgaben ist es im vorliegenden Fall mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) vereinbar, den Antragsteller selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen.

    Die Schutzwirkungen dieses Grundrechts werden aber durch das jeweilige Gewicht der familiären Bindungen beeinflusst, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53 f. m.w.N.).

    Das Beschwerdevorbringen enthält insoweit keine durchgreifenden Einwände, die diese Auffassung des Antragsgegners in Zweifel ziehen könnten, selbst in Anbetracht des Umstands, dass die Erteilung eines Visums gem. § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich an (wie oben dargelegt) hohe Hürden gebunden ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53).

    Auch weitere "einfachrechtliche Unwägbarkeiten" wie die im Rahmen des § 36 Abs. 2 AufenthG erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG oder das in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG normierte Wohnraumerfordernis (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 55) vermindern die Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller tatsächlich ein Visum nach § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt werden wird, nicht entscheidend.

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955
    In den Blick zu nehmen ist insoweit, wie lange ein Visumverfahren bei korrekter Sachbehandlung und gegebenenfalls unter zu Hilfenahme einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO voraussichtlich dauern würde und welche Auswirkungen ein derartiger Auslandaufenthalt des Ausländers für die Familie hätte (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 26).

    Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 12; BVerfG, B.v. 20.6.2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13).

    Der Antragsgegner geht in Kenntnis davon, dass der Nachzug sonstiger Familienangehöriger auf Fälle einer außergewöhnlichen Härte, das heißt auf seltene Ausnahmefälle beschränkt ist, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 11), ausweislich seiner Ausführungen im Beschwerdeverfahren selbst vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im vorliegenden Fall aus.

    Der Antragsteller (dem - zwischen den Beteiligten unstreitig - ein Anspruch aus § 36 Abs. 1 AufenthG aufgrund des Aufenthalts der ebenfalls sorgeberechtigten Kindsmutter im Bundesgebiets nicht zusteht) ist im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sonstiger Familienangehöriger seiner leiblichen Töchter, denn er ist als nicht mit der Mutter der Kinder verheirateter Vater keinem der sonst in Betracht kommenden Tatbestände des Familiennachzugs zuzuordnen (BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 14).

    Ein atypischer Ausnahmefall ist aber anzunehmen, wenn sich - wie hier - ergeben sollte, dass die Verweigerung eines Aufenthaltstitels eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG darstellt, weil die Fortführung der Familieneinheit im Ausland unzumutbar wäre und deshalb eine Verletzung von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK anzunehmen wäre (BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 22).

    Mit Blick auf den Vorrang und die Bindungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie greift der erhobene Einwand, die zuständige Auslandsvertretung würde hier gegebenenfalls die Erteilungsvoraussetzungen nicht bejahen oder aber von ihrem Ermessensspielraum nicht zu Gunsten des Antragstellers Gebrauch machen und somit letztlich verfassungswidrig handeln sowie ein effektiver zeitnaher Rechtsschutz durch das in diesem Fall zuständige Verwaltungsgericht Berlin sei nicht zu erlangen (zu dieser Problematik vgl. auch BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 25), nicht durch.

  • VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen familiärer Bindungen im

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955
    Diesbezüglich muss die Dauer des Visumverfahrens absehbar und insbesondere auch geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit der Visumerteilung besteht (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - Rn. 40 m.w.N.; OVG SH, B.v. 3.1.2022 - 4 MB 68/21 - juris).

    Insbesondere kann dies nicht im Ergebnis dazu führen, dass deshalb - abweichend von der gesetzgeberischen Wertung in § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG - der Aufenthaltstitel regelmäßig bereits im Inland durch die hier zuständige Ausländerbehörde erteilt werden müsste (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2022 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 46).

    Bei verweigerter Mitwirkung im Visumverfahren gebietet es Art. 6 Abs. 1 GG nicht, das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Sichtvermerkverfahrens gänzlich zurückzustellen, da dies keinen schonenden Ausgleich der familiären Belange des Ausländers und der gegenläufigen öffentlichen Interessen mehr bedeuten würde (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 42; B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 21 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.7.2019 - OVG 3 N 147.17 - juris Rn. 8).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.01.2022 - 4 MB 68/21

    Familiennachzug zu den minderjährigen Kindern - Ermessensspielraum der

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955
    Diesbezüglich muss die Dauer des Visumverfahrens absehbar und insbesondere auch geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit der Visumerteilung besteht (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - Rn. 40 m.w.N.; OVG SH, B.v. 3.1.2022 - 4 MB 68/21 - juris).

    Ein entsprechendes Angewiesen-Sein kann sich auch für kleine Kinder ergeben, die auf Grund ihres Alters ständiger Pflege und Betreuung und deshalb der Einbindung in die familiäre Lebensgemeinschaft bedürfen (OVG LSH, B.v. 3.1.2022 - 4 MB 68/21 - juris Rn. 20).

  • BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Trennung des Beschwerdeführers

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955
    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 juris Rn. 43; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris LS 2a, Rn. 47 m.w.N.).

    Einfachrechtliche Unwägbarkeiten bzw. Ungewissheiten über den Ausgang des Visumverfahrens (im vom Bundesverfassungsgericht zugrundeliegenden Fall die "hohen Hürden" nach § 36 Abs. 2 AufenthG) müssen ebenso Eingang in die anzustellende Prognose finden (BVerfG, B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 51; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53 ff.) wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 59).

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955
    Das gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzung, dass ein Antragsteller ein "geduldeter Ausländer" bzw. (seit der ab 31.12.2022 gültigen Fassung des § 25b AufenthG nunmehr) "Ausländer, der geduldet ist" sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955
    Zwar ist in einem Fall, in dem die in § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit der hohen Hürde der "außergewöhnlichen Härte" zum Ausdruck kommenden einwanderungspolitischen Belange (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 84) durch Art. 6 GG zurückgedrängt werden und sich das Ermessen der Ausländerbehörde verdichtet, nicht automatisch auch eine Ausnahme von dem Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung vorgezeichnet (BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 39).
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 939/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955
    Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 - juris Rn. 13).
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955
    Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn; vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18

    Ausländerrecht: Europarechtskonformität des § 36 Abs. 1 AufenthG; Anwendbarkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955
    Darüber hinaus setze auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 36 Abs. 2 AufenthG das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen voraus, also u.a. Wohnraum und Sicherung des Lebensunterhaltes (OVG Berlin-Brandenburg, 5.12.2018, OVG 3 B 8.18).
  • BVerfG, 20.06.2016 - 2 BvR 748/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in

  • VGH Bayern, 30.07.2021 - 19 ZB 21.738

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen abgelehnten

  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 19 C 18.54

    Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst der hierfür erforderlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2019 - 3 N 147.17

    Verknüpfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug mit dem

  • VGH Bayern, 11.04.2017 - 10 CE 17.349

    Bedrohung durch Mitglieder des Drogenrings

  • VGH Bayern, 18.10.2013 - 10 CE 13.1890

    Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis; amtsärztliches Attest;

  • OLG Braunschweig, 18.05.2022 - 1 Ss 42/21

    Anforderungen an Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage; Keine Aussage gegen

  • VGH Bayern, 05.01.2017 - 10 CE 17.30
  • BVerwG, 15.03.1985 - 1 A 6.85

    Ausländer - Ehegatte - Familiennachzug - Aufenthaltserlaubnis

  • OVG Sachsen, 22.08.2019 - 3 B 394/18

    Aussetzung der Abschiebung; Reisefähigkeit; psychologische Behandlung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2018 - 3 S 64.18

    Behandlung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach deren

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2006 - 11 ME 313/05
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 15.14

    Aufenthaltserlaubnis; Arbeitnehmer; Selbständiger; Ehegattennachzug zu Deutschen;

  • EGMR, 13.06.1979 - 6833/74

    MARCKX v. BELGIUM

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

  • BVerfG, 10.05.2008 - 2 BvR 588/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung von Eilrechtsschutz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 3 S 23.17

    Versagung der Erteilung eines Visums zwecks Familiennachzugs im vorläufigen

  • VGH Bayern, 03.09.2019 - 10 C 19.1700

    Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens

  • VGH Bayern, 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385

    Der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft

  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 1064/03
  • BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Ausländers mit in Deutschland

    Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. August 2022 - W 7 E 22.1074 - und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2023 - 19 CE 22.1955 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. August 2022 - W 7 E 22.1074 - und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2023 - 19 CE 22.1955 -werden aufgehoben.

  • VGH Bayern, 09.03.2023 - 19 CE 23.183

    Erfolgloses Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe für Eilverfahren wegen

    Überdies fehlt es im Falle des Antragstellers an der Voraussetzung des ununterbrochenen geduldeten, gestatteten oder erlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf Jahren zum maßgeblichen Stichtag 31. Oktober 2022 gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. zur Maßgeblichkeit des Stichtags BT-Drs. 20/3717, S. 2, 17; BayVGH, B.v. 11.1.2023 - 19 CE 22.2584, Rn. 16; B.v. 27.2.2023 - 19 CE 22.1955, Rn. 45).
  • VG Gelsenkirchen, 11.09.2023 - 11 L 568/23

    Bindungswirkung rechtskräftiger Beschlüsse; Anordnungsgrund nach Ablauf der in

    Eine räumliche Trennung könnte wiederum nur dann durch die visumfreien Besuchsmöglichkeiten des Antragstellers in Deutschland und sonstige Kontaktmöglichkeiten mittels sozialer Medien einschließlich Videotelefonie sowie die Besuchsmöglichkeiten der minderjährigen Kinder des Antragstellers in Serbien - allein oder in Begleitung der Kindesmutter - kompensiert werden, wenn es sich mit Blick auf die prognostizierte Dauer des Visumverfahrens um eine lediglich vorübergehende Vorgehensweise handeln würde, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 10 CS 23.488 - (eine Woche mit und "zwei bis drei Monate" ohne Vorabzustimmung); HessVGH, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 6 B 362/23 - ("ein bis zwei Monate"); Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarland), Beschluss vom 9. Mai 2023 - 2 B 31/23 -, ("zwischen zehn und zwölf Wochen"); BayVGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - 19 CS 23.535 - (Annahme einer Dauer von "im schlechtesten Fall mehreren Monaten" wohl nicht ausreichend konkret), vom 27. April 2023 - 19 CE 23.133 - (sieben Monate im Einzelfall "ausnahmsweise noch als zumutbar"), vom 7. März 2023 - 19 CE 22.2285 - (bis zu zwei Jahre bei gänzlich verweigerter Mitwirkung) und Beschluss vom 27. Februar 2023 - 19 CE 22.1955 - (sechseinhalb Monate), jeweils juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2022 - 18 B 439/22 - (acht Monate bis ein Jahr bei gleichzeitig fehlender persönlicher Verbundenheit) und vom 8. Februar 2022 - 18 B 951/20 - ("innerhalb weniger Tage" bei erklärter Vorabzustimmung), jeweils n.v.; OVG S-H, Beschluss vom 3. Januar 2022 - 4 MB 68/21 - (einige Monate); BayVGH, Urteile vom 7. Dezember 2021 - 10 BV 21.1821 - (ca. drei Monate) und vom 2. Juli 2021 - 10 CE 21.392, 10 CE 21.389 - (mehrere Wochen eingedenk einer in Aussicht gestellten Vorabzustimmung); Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 8 ME 136/20 - ("zeitweise Trennung"); OVG Saarland, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 2 B 259/19 - (längstens drei Monate), jeweils juris; nach OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 17 B 1189/20 - n.v., soll indes auch ein Trennungszeitraum von mehreren Jahren durch visumsfreie Besuche und sonstige Kontaktmöglichkeiten kompensiert werden können.
  • VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1953

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis

    Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CE 22.1955 verwiesen werden, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 11. August 2022 im Verfahren W 7 E 22.1074 (den der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung als vorgreiflich bezeichnet) zurückgewiesen worden ist.
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